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Betreuungsleistungen

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b

Wenn ein Pflegedürftiger erheblich beaufsichtigungs- und betreuungs­bedürftig ist, können sich pflegende Angehörige Entlastung schaffen, indem sie Leistungen für "Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz" in Anspruch nehmen.

Die Leistungen des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes betreffen Pflegebedürftige

bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen der Begutachtung als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

Mit Inkrafttreten des "Pflegeweiterentwicklungsgesetzes" am 1. Juli 2008 kann ein Grundbetrag bzw. ein erhöhter Betrag je nach dem Grad der Ausprägung in Anspruch genommen werden.

Betreuungsleistungen und Pflegegrad 1

Im Jahr 2015 wurde der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt, d h. dass auch bei Pflegegrad 1 ohne eingeschränkte Alltags­kompetenz diese Leistungen gewährt werden.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können neben Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. Es wird je nach Schweregrad ein zusätzlicher monatlicher Betreuungsbetrag zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen.

Zweckgebundener Einsatz:

Anspruchsvoraussetzungen:

Ein erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung wegen erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz besteht wenn folgende Kriterien teilweise erfüllt sind:

  1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);

  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;

  3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;

  4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;

  5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;

  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;

  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;

  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herab­gesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltags­leistungen geführt haben;

  9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;

  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;

  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;

  12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;

  13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungs­losigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Erhebliche Einschränkung: dauerhafte und regelmäßige Einschränkungen in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus dem Bereich 1 - 9.

In erhöhtem Maße eingeschränkt: es sind zusätzlich den Kriterien einer erheblichen Einschränkung bei mindestens einem weiteren Bereich aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 dauerhafte und regelmäßige Einschränkungen festzustellen.

Achtung! Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt im Wege der Kostenerstattung, d. h. der Versicherte rechnet zuerst mit dem Pflegedienst ab und reicht dann die Rechnung bei seiner Pflegekasse ein. Es besteht aber auch die viel einfachere Möglichkeit, durch eine Abtre­tungs­erklärung gegenüber der Pflegekasse, die direkte Abrechnung des Pflegedienstes mit der Kasse zu vereinbaren.

Betreuungsleistungen und Sachleistungen

Seit 2015 ist es zudem möglich zusätzlich zu den bestehenden Ansprüchen 40% des Budgets der Sachleistungen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote zu verwenden.


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