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Pflegegeld

Als Alternative zur Pflegesachleistung durch einen professionellen Pflegedienst kann die Pflege durch Angehörige, Bekannte oder Nachbarn sichergestellt werden. In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen, das als finanzielle Unterstützung für die Pflegeperson gedacht ist.

Bezieher von Pflegegeld sind verpflichtet

  • bis Pflegegrad 3 mindestens einmal halbjährlich,
  • ab Pflegegrad 4 mindestens einmal vierteljährlich,

einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegekraft einer zugelassenen Pflegeeinrichtung abzurufen (Beratungsgespräch nach §37 Abs. 3 SGB XI). Der professionelle Pflegeeinsatz dient der Beratung der pflegenden Angehörigen und soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern. Die Kosten des Pflegeeinsatzes zahlt die Pflegekasse. Der Pflegekasse gegenüber ist der Pflegeeinsatz nachzuweisen. Dafür gibt es standardisierte Formulare.

Das Pflegegeld unterscheidet sich bei gleichem Pflegegrad in seiner Höhe von der Pflegesachleistung, die ein Pflegedienst abrechnen könnte. Die Höhe des Pflegegeldes ist deutlich geringer.

Ab 2017 monatlich bis zu:

Pflegegrad 2: 316,00 €

Pflegegrad 3: 545,00 €

Pflegegrad 4: 728,00 €

Pflegegrad 5: 901,00 €

Höhe der Geldleistungen:

Wie die Pflegesachleistungen richtet sich auch die Höhe des Pflegegeldes nach dem Pflegegrad:

Pflegegrad ab 2017

2

316,00 €

3

545,00 €

4

728,00 €

5

901,00 €