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Pflegegrade
Das 2. Pflegestärkungsgesetz hat 2017 eine neue Definition
der Pflegebedürftigkeit
und ein neues Begutachtungsverfahren
eingeführt und die bisherigen "Pflegestufen" in Pflegegrade
umgewandelt!
Durch die Ablösung der drei Pflegestufen durch 5 Pflegegrade soll
die individuelle Pflegebedürftigkeit besser erfasst werden können.
Dabei spielt es auch keine Rolle mehr, ob es sich um körperliche,
geistige oder psychische Beeinträchtigungen handelt. Denn
während bisher der Zeitaufwand der Pflege maßgeblich für die
Einstufung in eine der Pflegestufen war, ist nun die Art und
Schwere der vorhandenen Beeinträchtigungen maßgebend.
Abgesehen von der vollständigen Selbstständigkeit einer Person
wird die Schwere der Einschränkungen in fünf Grade
eingeteilt: Bei Grad 1 handelt es sich um eine geringe
Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, bei Grad 5 um die
schwersten Beeinträchtigung, die besondere Anforderungen an die
pflegerische Versorgung hat.
- geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
- erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
- schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
- schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
- schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen
Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit werden in 6
Bereichen ermittelt:
- Mobilität: hierbei geht es um Aspekte der
körperliche Beweglichkeit wie beispielsweise das morgendliche
aufstehen oder das Treppensteigen.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
hierbei geht es um das Reden und das Verstehen wie
beispielsweise die Frage, ob der Betroffene noch orientiert ist,
ob er Risiken erkennen, Sachverhalte begreifen und andere
Menschen verstehen kann.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
hierbei geht es um Fragen zu Ängsten, Aggressionen und Unruhen
wie beispielsweise auch die Abwehr pflegerischer Maßnahmen.
- Selbstversorgung: inwieweit ist der
Betroffene noch in der Lage, seine Körperpflege, seine Ernährung
und seine Ausscheidungen durchzuführen.
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit
krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und
Belastungen: inwieweit ist der Betroffene noch dazu
in der Lage therapeutische Maßnahmen wie die Einnahme von
Medikamenten, Messungen oder die Verwendung von Hilfsmitteln
durchzuführen.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
kann der Betroffene seinen Tagesablauf noch selbständig
gestalten, mit anderen Menschen in Kontakt treten und diese auch
aufsuchen.
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