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Pflegegrade

Pflegegrade

Das 2. Pflegestärkungsgesetz hat 2017 eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt und die bisherigen "Pflegestufen" in Pflegegrade umgewandelt!

Durch die Ablösung der drei Pflegestufen durch 5 Pflegegrade soll die individuelle Pflegebedürftigkeit besser erfasst werden können. Dabei spielt es auch keine Rolle mehr, ob es sich um körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen handelt. Denn während bisher der Zeitaufwand der Pflege maßgeblich für die Einstufung in eine der Pflegestufen war, ist nun die Art und Schwere der vorhandenen Beeinträchtigungen maßgebend.

Abgesehen von der vollständigen Selbstständigkeit einer Person wird die Schwere der Einschränkungen in fünf Grade eingeteilt: Bei Grad 1 handelt es sich um eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, bei Grad 5 um die schwersten Beeinträchtigung, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung hat.

  1. geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
  2. erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
  3. schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
  4. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
  5. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit werden in 6 Bereichen  ermittelt:

  1. Mobilität: hierbei geht es um Aspekte der körperliche Beweglichkeit wie beispielsweise das morgendliche aufstehen oder das Treppensteigen.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: hierbei geht es um das Reden und das Verstehen wie beispielsweise die Frage, ob der Betroffene noch orientiert ist, ob er Risiken erkennen, Sachverhalte begreifen und andere Menschen verstehen kann.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: hierbei geht es um Fragen zu Ängsten, Aggressionen und Unruhen wie beispielsweise auch die Abwehr pflegerischer Maßnahmen.
  4. Selbstversorgung: inwieweit ist der Betroffene noch in der Lage, seine Körperpflege, seine Ernährung und seine Ausscheidungen durchzuführen.
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: inwieweit ist der Betroffene noch dazu in der Lage therapeutische Maßnahmen wie die Einnahme von Medikamenten, Messungen oder die Verwendung von Hilfsmitteln durchzuführen. 
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: kann der Betroffene seinen Tagesablauf noch selbständig gestalten, mit anderen Menschen in Kontakt treten und diese auch aufsuchen.

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