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Widerspruch

Widerspruch gegen das Pflegegutachten

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats bei der formlos Widerspruch einlegen. Das von dem Erstgutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) erstellte Gutachten wird von diesem erneut überprüft. Revidiert dieser sein Gutachten nicht ist ein Zweitgutachten von einem anderen Gutachter des MDK zu erstellen. Unter Umständen schickt der MDK jetzt einen zweiten Arzt zur Begutachtung.

Wurde die Begutachtung vom MDK nicht revidiert und sie halten dessen Ergebnis weiterhin nicht für gerechtfertigt, wird Ihr Widerspruch der Widerspruchsstelle der Krankenkasse vorgelegt. Dieser Ausschuss der Krankenkasse prüft die Festlegung der Pflegegrade intern und teilt Ihnen das Ergebnis in einem Widerspruchsbescheid mit.

Wurde der Bescheid der Krankenkasse wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit im Klagewege den Bescheid der Krankenkasse anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage von Ihnen oder Ihrem Anwalt beim zuständigen Sozialgericht.

Achtung  
Achtung!
In der privaten Pflegeversicherung läuft das Verfahren verkürzt ab!!!

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