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Es gibt mehrere Gründe dafür, die hauswirtschaftliche Versorgung
durch einen Pflegedienst durchführen zu lassen und in den letzten
Jahren haben sich immer wieder erweiterte Möglichkeiten einer
Kostenübernahme ergeben.
1. Versicherte erhalten eine Haushaltshilfe, wenn
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das
Die Satzung der Krankenkasse kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
2. Weiterhin bezahlt die Krankenkasse die hauswirtschaftliche
Versorgung auch in bestimmten Fällen im Rahmen einer Überleitungspflege
nach § 37,1, wenn die betroffene Person noch keinen Pflegegrad hat
und z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt nicht dazu in der Lage,
ihren Haushalt selbst zu führen.
Hauswirtschaftliche Leistungen werden auch im Rahmen der Pflegeversicherung
angeboten; sowohl im Rahmen von Pflegesachleistungen als durch die
in den letzten Jahren neu etablierten so genannten Betreuungsdienste.
Dazu gehören u. a. Leistungen wie:
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geändert: 2025-05-30