Holtenauer Geschichte

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Gesetz über die Kanalverwaltung von 1850

Der nachfolgende Gesetzestext gibt einen guten Einblick in die Verwaltung des Eiderkanals und die dort tätigen Behörden bzw. Beamten:

Verfügung, betr. die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Canals und dazu gehörender Schifffahrtsanstalten,
vom 26sten Februar I850.

Neuerdings angestellte Untersuchungen haben es bestätigt, daß das Fortbestehen der Canalaufsichtscommission in Rendsburg und der dieser Mittelbehörde, neben einem besonderen Sekretariat und Rechnungswesen, untergeordneten Canal- und Lootseninspectorate, für den Geschäftsgang in der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Canals und der hiermit verbundenen Schifffahrtsanstalten weder nothwendig noch förderlich ist.
Zur Vereinfachung der gewöhnlichen Geschäfte und Verminderung der Ausgaben, sowie zur schnelleren Bewerkstelligung längst erforderlicher Verbesserungen, namentlich in der Beförderung der Schiffe durch Zugpferde oder Bugsiren, in dem Lootsen- und Hafenwesen, der polizeilichen Beaufsichtigung der Canal- und Ciderfahrt und der gerichtlichen Erledigung von Sckifffahrtsstreitigkeiten, bat auf eine zweckmäßigere Einrichtung dieses Verwaltungszweiges Bedacht genommen werden müssen.
 
Demgemäß wird mit Genehmigung der Statthalterschaft Folgendes angeordnet:

§ 1.

Die Canalaufsichtscommission, das Canalsecretariat und besondere Kassireramt, die bisherigen Canal- und Lovtseninspectorate werden aufgehoben.

§ 2.

An deren Stelle tritt ein Canalinspector, ein Lootsencommandeur und ein Rechnungsführer, welche sämmtlich dem Finanzdepartement unmittelbar untergeordnet sind.

§ 3.

Dem Canalinspector, welcher vorläufig in Holtenau, demnächst in Rendsburg wohnen wird, liegt selbstständig, unter Oberaufsicht des Finanzdepartements, ob:

Die technische und sonstige Leitung sämmtlicher Bauten an den Canalwerken und Gebäuden, an den Ufer- und Strom-Werken, an den Häfen zu Tönning, Friedrichstadt und Rendsburg, des Ausbaggerns und' der Bebakung des Fahrwassers zwischen der Hohner Fähre und Holtenau. In diesem District führt der Canalinspector die Polizeiaufsicht; er beaufsichtigt ferner die Beförderung der Canalschiffe durch Zugpferde und das Bugsirdampfschiff, sowie die Leuchtfeuer zu Bülk und Friedrichsort. Endlich hat derselbe die in Holtenau vorfallenden Schifffahrtsstreitigkeiten vorläufig zu untersuchen, und, wenn thunlich, vergleichsweise zu schlichten.

Dem Canalinspector untergeordnet sind: ein Assistent, der ihn vorkommenden Falles zu vertreten hat, die Feuerwärter zu Bülk und Friedrichsort, das Brandcorps in Holtenau, die Material- und Packhausverwalter in Holtenau und in Rendsburg, die Schleusen- und Brückenwärter am Canal, die Hafenmeister in Rendsburg und Friedrichstadt, der Baggermeister auf der Untereider.

§ 4.

Dem Lootsencommandeur, der in Tönning wohnt, liegt, unter Oberaufsicht des Finanzdepartements, selbstständig ob:

Die Bebakung und Betonnung der Eider von der Hohner Fähre bis zur See, die Aufsicht über die festen Seezeichen, sowie über das Eider-Feuer- und Lootsenschiff, und über den Hafen und das Packhaus in Tönning. Er leitet das gesammte Lootsenwesen für die Eider- und Canalfahrt, prüft, in Gemeinschaft mit zwei der Eiderfahrt kundigen Schiffern, die Lootsen und hat Schifffahrtsstreitigkeitcn in Tönning vorläufig zu untersuchen und tbunlichst vergleichsweise zu schlichten.

Dem Lootsencommandeur sind untergeordnet: der Galliotschiffer, sämmtliche Lootsen ohne Ausnahme und der Bakenaufscher zu St. Peter.

§ 5.

Der Rechnungsführer, dessen Wohnort Rendsburg ist, verwaltet das Rechnungs- und Kassewesen. Zugleich besorgt derselbe, bis der Canalinspector in Rendsburg wohnen kann, die dortigen Geschäfte des Hafen' Meisters und des Material- und Packhusverwalters und beaufsichtigt ferner bis weiter das bei Rendsburgstationirte Bugsirdampfschiff, dessen Mannschaft einstweilen ihm untergeordnet ist. In gleicher Weise liegt ihm ob die vorläufige Untersuchung und, wenn thunlich, vergleichsweise Schlichtung der in Rendsburg vorfallenden Schiffahrtsstreitigketten.

Vorstehendes wird hiedurch mit dem Beifügen zur öffentlichen Kunde gebracht, daß die neue Einrichtung am löten März d. I. in's Leben tritt.

Kiel, den 26sten Februar 1850.

Schleswig - Holsteinisches Departement der Finanzen.
Siehe auch:

© Bert Morio 2016 — Zuletzt geändert: 20-08-2021

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