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Überleitungspflege

Überleitungspflege

Die Überleitungspflege dient der kurzfristigen Versorgung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus. Neben der Behandlungspflege (z. B. Verbandswechsel) und der Grundpflege kann sie auch die Hauswirtschaftliche Versorgung des Patienten beinhalten.

Insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn kein Pflegegrad vorhanden ist bzw. eine Einstufung nicht zu erwarten ist, kann die sogenannte Überleitungspflege verordnet werden, wenn der Patient Hilfe bei der Körperpflege oder der Hauswirtschaft benötigt.

Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen wurden, aber noch nicht fähig sind, eine Rehabilitationsmaßnahme zu beginnen und kein familiäres oder soziales Umfeld zur Versorgung haben, standen immer wieder vor der Frage, wie sie ihre Versorgung organisieren bzw. finanzieren sollten - man denke z. B. nur daran, dass es ihnen verboten war, nach einer OP ein Bein zu belasten. Eine Situation, in der normalerweise weder krankenversicherungs- bzw. pflege­versicherungsrechtliche Leistungen in Anspruch genommen werden konnten.

Diese Situation wurde zum 1. Januar 2016 dahingehend geändert, daß diese Patienten nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung einen Anspruch auf  die erforderliche Grundpflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung erhalten.

Diese Leistungen werden für maximal 4 Wochen genehmigt, können aber in Ausnahmefällen (nach Stellungnahme des MDK) verlängert werden.

Sie wird durch das entlassende Krankenhaus oder den behandelnden Arzt verordnet.

Krankenhausvermeidungspflege

Im Gegensatz zur Überleitungspflege dient die so genannte Krankenhausvermeidungspflege der Versorgung des Patienten, wenn aus speziellen Gründen eine Verlegung ins Krankenhaus nicht möglich ist.



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