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Pflegegrade
Das 2. Pflegestärkungsgesetz
hat 2017 eine neue Definition der
Pflegebedürftigkeit und ein neues
Begutachtungsverfahren eingeführt und die
bisherigen "Pflegestufen" in Pflegegrade umgewandelt!
Durch die Ablösung der drei Pflegestufen durch 5 Pflegegrade soll die individuelle
Pflegebedürftigkeit besser erfasst werden können. Dabei spielt es auch keine Rolle mehr, ob es
sich um körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen handelt. Denn während bisher
der Zeitaufwand der Pflege maßgeblich für die Einstufung in eine der Pflegestufen war, ist nun die
Art und Schwere der vorhandenen Beeinträchtigungen maßgebend.
Abgesehen von der vollständigen Selbstständigkeit einer Person wird die Schwere der
Einschränkungen in fünf Grade eingeteilt: Bei Grad 1 handelt es sich um eine geringe
Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, bei Grad 5 um die schwersten Beeinträchtigung, die
besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellt.
- geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
- erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
- schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
- schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
- schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
Versorgung.
Die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit werden in 6 Bereichen ermittelt:
- Mobilität: hierbei geht es um Aspekte der körperliche Beweglichkeit wie
beispielsweise das morgendliche aufstehen oder das Treppensteigen.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: hierbei geht es um das Reden und das
Verstehen wie beispielsweise die Frage, ob der Betroffene noch orientiert ist, ob er Risiken
erkennen, Sachverhalte begreifen und andere Menschen verstehen kann.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: hierbei geht es um Fragen zu
Ängsten, Aggressionen und Unruhen wie beispielsweise auch die Abwehr pflegerischer Maßnahmen.
- Selbstversorgung: inwieweit ist der Betroffene noch in der Lage, seine
Körperpflege, seine Ernährung und seine Ausscheidungen durchzuführen.
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten
Anforderungen und Belastungen: inwieweit ist der Betroffene noch dazu in der Lage
therapeutische Maßnahmen wie die Einnahme von Medikamenten, Messungen oder die Verwendung von
Hilfsmitteln durchzuführen.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: kann der Betroffene seinen
Tagesablauf noch selbständig gestalten, mit anderen Menschen in Kontakt treten und diese auch
aufsuchen.
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