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Pflegebedürftig
im Sinne der Pflegeversicherung
ist derjenige, der voraussichtlich für mindestens 6 Monate
aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung in einem
erheblichen Maß in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung,
der Mobilität oder der hauswirtschaftlichen Versorgung der Hilfe
anderer bedarf. Besteht der Hilfebedarf jedoch ausschließlich in
einer hauswirtschaftlichen
Versorgung, liegt damit keine Voraussetzung für die Feststellung
einer Pflegebedürftigkeit vor.
Eine Pflegebedürftigkeit kann sich sowohl aus körperlichen als auch aus geistigen Einschränkungen ergeben. Es ist also durchaus möglich, dass der Betroffene körperlich noch zu allen Pflegehandlungen in der Lage ist, diese aber von sich aus nicht mehr durchführt, weil der entweder ihre Notwendigkeit nicht erkennt oder aber diese Handlungsabläufe nicht mehr sinnvoll strukturieren kann und daher eine ständige Beaufsichtigung durch eine Pflegeperson vonnöten ist.
Das 2. Pflegestärkungsgesetz
hat zum 1. Januar
2017 eine neue Definition für den Begriff der
Pflegebedürftigkeit und ein neues Begutachtungsverfahren
eingeführt. Diese berücksichtigen alle für die
Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten
körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen. Bei
der Einstufung werden diese dann gleichermaßen
und pflegefachlich angemessen berücksichtigt.
Siehe auch:
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