[Home] Das Ambulante Pflege-Team GbR - 24159 Kiel - Kanalstraße 41 - 0431-362634

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit

Im Rahmen der Pflegeversicherung spielt der Begriff der "Pflegebedürftigkeit" die zentrale Rolle, denn der durch eine Begutachtung festgestellte Grad der Pflegebedürftigkeit ist entscheidend für die Einstufung in einer der Pflegegrade und damit für den Erhalt von Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist derjenige, der voraussichtlich für mindestens 6 Monate aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung in einem erheblichen Maß in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder der haus­wirt­schaftlichen Versorgung der Hilfe anderer bedarf. Besteht der Hilfebedarf jedoch aus­schließlich in einer hauswirtschaftlichen Versorgung, liegt damit keine Voraussetzung für die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit vor.

Eine Pflegebedürftigkeit kann sich sowohl aus körperlichen als auch aus geistigen Einschränkungen ergeben. Es ist also durchaus möglich, dass der Betroffene körperlich noch zu allen Pflegehandlungen in der Lage ist, diese aber von sich aus nicht mehr durchführt, weil der entweder ihre Notwendigkeit nicht erkennt oder aber diese Handlungsabläufe nicht mehr sinnvoll strukturieren kann und daher eine ständige Beaufsichtigung durch eine Pflegeperson vonnöten ist.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Das 2. Pflegestärkungsgesetz hat zum 1. Januar 2017 eine neue Definition für den Begriff der Pflegebedürftigkeit und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Diese berück­sichtigen alle für die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen. Bei der Einstufung werden diese dann gleichermaßen und pflege­fachlich angemessen berücksichtigt.

Siehe auch:


© Das Ambulante Pflege-Team GbR 2025