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Gegen den Bescheid aufgrund des Pflegegutachtens können Sie innerhalb eines Monats bei der Pflegekasse formlos Widerspruch einlegen. Das von dem Erstgutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) erstellte Gutachten wird von diesem erneut überprüft. Revidiert dieser sein Gutachten nicht ist ein Zweitgutachten von einem anderen Gutachter des MDK zu erstellen. Unter Umständen schickt der MDK jetzt einen zweiten Arzt zu einer erneuten Begutachtung.
Wurde die Begutachtung vom MDK nicht revidiert und sie halten dessen Ergebnis weiterhin nicht für gerechtfertigt, wird Ihr Widerspruch der Widerspruchsstelle der Krankenkasse vorgelegt. Dieser Ausschuss der Krankenkasse prüft die Festlegung der Pflegegrade intern per Aktenlage und teilt Ihnen das Ergebnis in einem Widerspruchsbescheid mit.
Wurde der Bescheid wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die
Möglichkeit diesen im Klagewege anzufechten. Dies geschieht dann
durch Einreichen einer Klage beim zuständigen Sozialgericht.
| Achtung! In der privaten Pflegeversicherung läuft das Verfahren verkürzt ab!!! |
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Änderung: 2025-05-29