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Auch eingedeutscht Neues Begutachtungsinstrument
(NBI).
Bei der Begutachtung Pflegebedürftiger wird ab 2017 eine stärker ganzheitliche Betrachtung angewendet: es werden neben körperlichen auch die kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen berücksichtigt. Dabei werden folgende 6 Bereiche (Module) betrachtet und entsprechend gewichtet:
Bei den einzelnen Handlungen wird dann erfragt, inwieweit der
Patient diese selbständig durchführen kann, so wird beispielsweise
erfragt, ob der Antragsteller das Sich Bewegen im
Bett
aus dem Bereich der Mobilität
durchführen kann.
In anderen Modulen (z. B. bei den kommunikativen Fähigkeiten) wird nach den Aspekten
oder (z. B. bei psychischen Problemlagen)
oder (z. B. bei der Medikamentengabe)
unterteilt.
Die in den einzelnen Modulen erreichten Punktwerte werden schließlich zu einem Gesamtpunktwert zusammengeführt, der den Pflegegrad festlegt:
12,50 - 26,99 Punkte: | Pflegegrad 1 |
27,00 - 47,49 Punkte: | Pflegegrad 2 |
47,50 - 69,99 Punkte: | Pflegegrad 3 |
70,00 - 89,99 Punkte: | Pflegegrad 4 |
90,00 - 100,0 Punkte: | Pflegegrad 5 |
Kinder bis zum 18 Lebensmonat werden nach der Ermittlung der
Punktzahl in den Grad eingestuft, der über dem Grad liegt, den sie
aufgrund der ermittelten Punktzahl eigentlich hätten, liegt. Diese
Regelung geht davon aus, dass bei jedem Kind sowieso eine gewisse
Pflegebedürftigkeit
vorliegt.
Siehe auch:
© Das Ambulante Pflege-Team GbR 2025 — Zuletzt geändert: 2025-05-15