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Als Pflegeperson gilt jeder, der einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Weiterhin ist die Existenz einer Pflegeperson natürlich wichtig, um Pflegegeld beziehen zu können. Die Pflegeperson hat eventuell auch Ansprüche auf Zahlungen der Pflegeversicherung in die Rentenkasse, wenn diese aufgrund der zu erbringenden Pflege nicht mehr in der Lage ist, ihren beruflichen Verpflichtungen vollständig nachzukommen.
Sollte die Pflegeperson aus irgendeinem Grund verhindert sein (z.
B. durch Urlaub, Erkrankung etc.), so kann — auch rückwirkend — Verhinderungspflege beantragt
werden, so dass entweder einem professionellen Pflegedienst oder
aber auch einer Privatperson (aber keinem Verwandten
1. Grades!) zusätzliche Gelder für die zusätzlichen
Pflegeleistungen zur Verfügung stehen.
Noch in Arbeit ...
© Das Ambulante Pflege-Team GbR 2025 — Zuletzt geändert: 2025-06-22