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Im Gegensatz zur Grundpflege im Rahmen der Pflegeversicherung wird
die Häusliche
Krankenpflege nach § 37.2 (Sicherungspflege) und § 37.1
SGB-V (Überleitungspflege)
durch den Haus-, Facharzt oder aber auch eine Klinik
verordnet, wobei die ausstellenden Ärzte an die "Richtlinien
über Häusliche Krankenpflege" gebunden sind, in denen alle
verordnungsfähigen
Leistungen festgelegt sind.
Die erste Verordnung wird in der Regel über 14 Tage — bei einer Verordnung aus einem Krankenhaus meistens nur für wenige Tage — ausgestellt; Verlängerungen können über längere Zeiträume (auch für mehr als 1 Jahr!) ausgestellt werden. Gegen eine vollständig oder teilweise abgelehnte Verordnung kann der Patient Widerspruch bei seiner Krankenkasse einlegen.
Auf dem Formular kann man eine Aufteilung in die drei Bereiche Behandlungspflege,
Grundpflege
und Hauswirtschaftliche
Versorgung erkennen.
Die Sicherungspflege umfasst den Bereich Behandlungspflege, die Überleitungspflege umfasst zusätzlich noch die Bereiche Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung.
© Das Ambulante Pflege-Team GbR 2025 — Zuletzt geändert: 2025-05-24