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Ambulante Pflege-Team GbR - 24159 Kiel -
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Behandlungspflege nach § 37 SGB V

Die Behandlungspflege
(Häusliche Krankenpflege)
ist neben den anderen im Rahmen der Pflegeversicherung erbrachten Leistungen wie
der Körperpflege oder der Mobilisation ein Teil Ambulanten
Krankenpflege. Es können durch einen ambulanten Pflegedienst
— in der Regel auf Anordnung eines Arztes und teilweise nur durch
examiniertes Personal — u. a. folgende Leistungen
(verordnungsfähige Leistungen) erbracht werden:
- Absaugen der oberen Luftwege.
- Bronchialtoilette.
- Blasenspülung: Das Spülen der Harnblase mithilfe einer
Blasensprize durch eine Blasenkatheter z. B. um Koagel
(Blutgerinnsel) zu entfernen oder aber Medikamente in die
Harnblase einzubringen.
- Blutdruckmessung.
- Blutzuckermessung.
- Dekubitusbehandlung und
-versorgung: Die phasengerechte Wundversorgung von
Druckgeschwüren und Prophylaxe.
- Drainagen überprüfen/versorgen: In der Regel Wunddrainagen
post operativ.
- Einläufe verabreichen: z. B. bei schweren Verstopfung.
- Infusionen i. v.: Das legen der Infusionsnadel ist in der
Regel eher eine ärztliche Tätigkeit, aber das Wechsel der per
Infusion verabreichten Flüssigkeiten und Medikamente kann durch
den Pflegedienst durchgeführt werden.
- Infusionen s. c.: Wird in der Regel angeordnet, um bei
Patienten, die nicht mehr ausreichend trinken können/wollen,
Flüssigkeitsdefizite auszugleichen.
Dabei wird eine sehr feine Nadel in der Unterhautfettgewebe
geschoben und so die Flüssigkeit zugeführt (Subkutaninfusion).
- Inhalation: Es gibt hier um Fertiginhalatoren als auch
Ultraschallvernebler, die vor jedem Einsatz befüllt werden
müssen.
- Injektionen (s. c. und i. m.): Injektionen verabreichen unter
die Haut (häufig die Gabe von Insulinen)
oder in den Muskel.
- Injektionen richten.
- Kälteträger auflegen.
- suprapubischer Blasenkatheter - eine Harnableitung aus der
Blase direkt durch die Bauchdecke. Hier geht es nicht um das
Legen, sondern um die Pflege der Punktionsstelle, die regelmäßig
gereinigt und neu verbunden werden muss.
- Katheterisierung: Legen eines Dauer- oder Einmalkatheters
durch die Harnröhre, wobei strenge Hygieneregeln beachtet werden
müssen um Harnwegsinfekte durch das Einschleppen von Keimen zu
verhindern.
- spezielle Krankenbeobachtung.
- Magensonde.
- Arzneien
verabreichen und überwachen.
- Medikamentengabe mittels eines Herz-, Schmerz- oder
Hormonpflasters - hier handelt es sich meisten um opioidhaltige
transdermale Pflaster, in in regelmäßigen Zeitabständen neu auf
die Haut geklebt werden müssen (bei Hormonpflastern evtl.
täglich, bei Schmerzpflastern in der Regel alle 3 Tage).
- Augen, Gabe von Salbe und Tropfen.
- Augen, Gabe von Salben und Tropfen post-OP - wobei hier
aufgrund der Vielzahl der möglichen täglichen Einsätze teilweise
andere Regeln als oben gelten.
- Richten von Medikamenten (Dosimed) - Wenn der Patient seine
Medikamente zwar selbständig einnehmen kann, aber nicht in der
Lage ist, diese zu stellen, erstattet die Krankenkasse einmal in
der Woche das Befüllen eines Wochendispensers durch einen
Pflegedienst.
- Einreibungen.
- Versorgung bei PEG.
- Stomaversorgung.
- Anus-Praeter-Versorgung.
- Trachealkanüle, Wechsel und Pflege.
- Pflege des zentralen Venenkatheters: Eine Zuleitung zu den
großen Venen des Körpers z. B. die Versorgung von Ports bei
Patienten unter Chemotherapie.
- Wundverbände anlegen und wechseln: hier wird noch zwischen
akuten und chronischen Wunden unterschieden; sowohl bei der
Vergütung als auch bei der Qualifikation der ausführenden
Pflegekräfte!
- stützende Verbände anlegen/wechseln: Beispielsweise das
Anlegen eines Gilchrist-Verbandes zur Ruhigstellung nach einem
Bruch des Oberarmes.
- Kompressionsverbände: In der Regel
Pütterverbände
zur Kompression der Beinvenen bei Thromboserisiko durch
Krampfadern. Oft bevor Kompressionsstrümpfe angemessen werden
können oder aber auch wenn ein Anziehen der Kompressionsstrümpfe
aufgrund des Hautzustandes nicht möglich ist.
- Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen.
- sonstige Leistungen.
In der Regel geschieht dieses auf Veranlassung des Arztes, der
dem Versicherten dafür eine Verordnung über Häusliche Krankenpflege
ausstellt. Zur Abrechnung mit der Krankenkasse bedarf es einer
Genehmigung durch die Krankenkasse.
Es ist hier genau geregelt, welche Leistungen wann, wozu, wie
lange und wie oft verordnet werden können, d. h. dass nicht jede
durch einen Arzt verordnete Leistung wirklich durch die Krankenkasse genehmigt
werden muss. Hier gibt es bei Ablehnungen auch die Möglichkeit
eines Widerspruchs
durch den Versicherten.
In Zweifelsfällen ist es wichtig, die Notwendigkeit der
beantragten Behandlungspflege gegenüber dem Kostenträger gut zu begründen.
Gerade bei außergewöhnlichen Konstellationen kann man dann häufig
mit einem Entgegenkommen der jeweiligen Sachbearbeiter rechnen. In
Zweifelsfällen und bei einer gewissen Häufigkeit oder Dauer der zu
erbringenden Leistungen wird der Antrag sowieso durch den MDK geprüft.
Überleitungspflege
Die Überleitungspflege
(bzw. Ersatzpflege) wird z. B. dann verordnet wenn ein Patient
keinen Pflegegrad hat, aber zum
Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt nach einer
Hüft-Operation Hilfe bei der Grundpflege
benötigt.
Siehe auch:
© Das Ambulante Pflege-Team GbR 2025 — Zuletzt
geändert: 2025-07-26