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Behandlungspflege

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege (Häusliche Krankenpflege) ist neben den anderen im Rahmen der Pflegeversicherung erbrachten Leistungen wie der Körperpflege oder der Mobilisation ein Teil Ambulanten Krankenpflege. Es können durch einen ambulanten Pflegedienst — in der Regel auf Anordnung eines Arztes und teilweise nur durch examiniertes Personal — u. a. folgende Leistungen (verordnungsfähige Leistungen) erbracht werden:

In der Regel geschieht dieses auf Veranlassung des Arztes, der dem Versicherten dafür eine Verordnung über Häusliche Krankenpflege ausstellt. Zur Abrechnung mit der Krankenkasse bedarf es einer Genehmigung durch die Krankenkasse.

Es ist genau geregelt, welche Leistungen wann, wozu, wie lange und wie oft verordnet werden können, d. h. dass nicht jede durch einen Arzt verordnete Leistung wirklich durch die Krankenkasse genehmigt werden muss. Hier gibt es bei Ablehnungen auch die Möglichkeit eines Widerspruchs durch den Versicherten.

Überleitungspflege

Wird verordnet wenn ein Behandelter keinen Pflegegrad hat, aber zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt Hilfe bei der Grundpflege braucht.


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