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Behandlungspflege

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege (Häusliche Krankenpflege) ist neben den anderen im Rahmen der Pflegeversicherung erbrachten Leistungen wie der Körperpflege oder der Mobilisation ein Teil Ambulanten Krankenpflege. Es können durch einen ambulanten Pflegedienst — in der Regel auf Anordnung eines Arztes und teilweise nur durch examiniertes Personal — u. a. folgende Leistungen (verordnungsfähige Leistungen) erbracht werden:

In der Regel geschieht dieses auf Veranlassung des Arztes, der dem Versicherten dafür eine Verordnung über Häusliche Krankenpflege ausstellt. Zur Abrechnung mit der Krankenkasse bedarf es einer Genehmigung durch die Krankenkasse.

Es ist hier genau geregelt, welche Leistungen wann, wozu, wie lange und wie oft verordnet werden können, d. h. dass nicht jede durch einen Arzt verordnete Leistung wirklich durch die Krankenkasse genehmigt werden muss. Hier gibt es bei Ablehnungen auch die Möglichkeit eines Widerspruchs durch den Versicherten.

In Zweifelsfällen ist es wichtig, die Notwendigkeit der beantragten Behandlungspflege gegenüber dem Kostenträger gut zu begründen. Gerade bei außergewöhnlichen Konstel­lationen kann man dann häufig mit einem Entgegenkommen der jeweiligen Sachbearbeiter rechnen. In Zweifelsfällen und bei einer gewissen Häufigkeit oder Dauer der zu erbringenden Leistungen wird der Antrag sowieso durch den MDK geprüft.

Überleitungspflege

Die Überleitungspflege wird z. B. verordnet wenn ein Behandelter keinen Pflegegrad hat, aber zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt Hilfe bei der Grundpflege braucht.

Siehe auch:


© Das Ambulante Pflege-Team GbR 2025 — Zuletzt geändert: 2025-05-26