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"Pflegebedürftig" im Sinne der Pflegeversicherung ist derjenige, der voraussichtlich für mindestens 6 Monate aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung in einem erheblichen Maß in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder der hauswirtschaftlichen Versorgung der Hilfe anderer bedarf. Besteht der Hilfebedarf jedoch ausschließlich in der hauswirtschaftlichen Versorgung, liegt keine Voraussetzung für die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit vor.
Eine Pflegebedürftigkeit kann sich sowohl aus körperlichen als auch aus geistigen Einschränkungen ergeben. Es ist also durchaus möglich, dass der Betroffene körperlich noch zu allen Pflegehandlungen in der Lage ist, diese aber von sich aus nicht mehr durchführt, weil der entweder ihre Notwendigkeit nicht erkennt oder aber diese Handlungsabläufe nicht mehr sinnvoll strukturieren kann und daher eine ständige Beaufsichtigung durch eine Pflegeperson vonnöten ist.
Das zweite Pflegestärkungsgesetz hat zum 1. Januar 2017 eine neue Definition für den Begriff der Pflegebedürftigkeit und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Diese berücksichtigen alle für die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen. Sie werden bei der Einstufung gleichermaßen und pflegefachlich angemessen berücksichtigt.
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