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Gesetzliche Grundlagen

Bei der Versicherungspflicht gilt grundsätzlich:

"Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung."

Es spielt keine Rolle, in welcher Form man der gesetzlichen Krankenversicherung angehört:

  • als Pflichtversicherter,
  • Familienversicherter,
  • Rentner
  • oder als freiwilliges Mitglied.

In all diesen Fällen ist man automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien zu lassen. In diesem Fall muss aber dem Antrag ein Nachweis über den Abschluss eines gleichwertigen Vertrages bei einem privaten Versicherungsunternehmen beigefügt werden. Die private Pflegeversicherung muss gewährleisten, dass ihre Leistungen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Für Familien und ältere Versicherte muss die private Pflegeversicherung angemessene Bedingungen und Prämien anbieten. Wichtig: Der Antrag ist bei der Pflegekasse innerhalb von drei Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zu stellen.

Privat Krankenversicherte müssen seit dem 1. Januar 1995 eine private Pflegeversicherung abschließen. Sollten sie später einmal in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden, können sie ihren privaten Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an außerordentlich kündigen. Der private Pflegeversicherungsvertrag muss dabei für die Versicherten selbst und deren Angehörige Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen (Gleichwertigkeit).

Beamte sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen - es sei denn, sie gehören der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dabei handelt es sich um eine Restkostenversicherung, die die Beihilfe ergänzt.