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Verhinderungspflege

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Wenn die Hauptpflegeperson aufgrund einer Krankheit oder wegen eines Urlaubs verhindert ist, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten für eine Vertretung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst oder eine andere private Pflegeperson in einer Höhe von bis zu 1.612,00 € für längsten 4 Wochen pro Kalenderjahr. Der Antrag kann auch sehr kurzfristig gestellt werden.

Eine Pflegevertretung gibt es unter folgenden Voraussetzungen:

  • im Falle eines Urlaubs, einer Krankheit oder aus sonstigen Gründen.
  • wenn für mindestens 12 Monate Pflege vor der erstmaligen Verhinderung geleistet wurde. Diese Regelung wird von den einzelnen Pflegekassen unterschiedlich ausgelegt. Achtung! Einige Pflegekassen erkennen die Verhinderungspflege bereits dann an, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Pflegebedürftige bereits seit einem Jahr gepflegt wird, während andere Pflegekassen davon ausgehen, daß bereits seit einem Jahr eine Pflegestufe zuerkannt ist.
  • dabei dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Einzelfall 1.612,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Wird die Urlaubspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612,00 € je Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege durch einen Familienangehörigen oder eine sonstige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson sichergestellt, zahlt die Pflegekasse entsprechend der Sätze des Pflegegeldes je nach Höhe der Pflegestufe. In diesem Fall können darüber hinaus nachgewiesene notwendige Aufwendungen der Pflegeperson bis zu insgesamt 1.612,00 € übernommen werden.

 Achtung! Handelt es sich bei der Ersatzpflegeperson um einen engen Verwandten, dann übernimmt die Pflegeversicherung lediglich die Fahrtkosten oder einen möglichen Verdienstausfall, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, daß enge Verwandte moralisch zu einer solchen Pflege verpflichtet sind und dafür kein Entgelt beanspruchen dürfen.

Wird der Höchstbetrag vorzeitig (z. B. bereits nach 14 Tagen) ausgeschöpft, so besteht natürlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege beim zuständigen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Die entsprechende Bedürftigkeit des Pflegebedürftigen nach sozialhilferechtlichen Maßstäben ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgelegt.

Seit dem 1. Januar 2015 können ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege bis zu 50 Prozent des Betrages für die Kurzzeitpflege als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Stundenweise Verhinderungspflege

Leistungen der Verhinderungspflege können auch stundenweise übernommen werden, z. B. wenn die Pflegeperson für längere Stunden das Haus verlassen muß. In einem solchen Fall fällt die Begrenzung auf eine Höchstdauer von 4 Wochen pro Kalenderjahr weg. Im Gegensatz zur tageweisen Verhinderungspflege werden die Leistungen der Stundenweisen Verhinderungspflege nicht auf ein evtl. zu zahlendes Pflegegeld angerechnet, wenn die Pflege täglich 8 Stunden nicht überschreitet! Es besteht dann Anspruch auf das volle Pflegegeld.

Tipps

  • Verhinderungsgrund: die im Gesetz angeführten "anderen Gründe" wurden durch den Gesetzgeber nicht näher beschrieben, was durchaus Sinn macht, sind doch eine Vielzahl möglicher Gründe denkbar.
  • geplant oder ungeplant: Es ist unerheblich, ob die Verhinderung der Pflegeperson geplant wurde oder nicht.
  • Kostennachweis: Die Kosten müssen vom Pflegebedürftigen nachgewiesen werden. Dies ist natürlich nur dann relevant, wenn kein professioneller Pflegedienst, sondern eine private Pflegeperson eingesetzt wird.
  • 6-monatige Wartezeit: Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen bereits 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass bereits seit 6 Monaten eine Pflegestufe bestanden haben muss! Die Pflege kann zudem von mehreren Personen gleichzeitig oder aber auch im Wechsel erbracht worden sein.
  • Kürzung des Pflegegeldes: Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als 8 Stunden am Tag besteht Anspruch auf das volle Pflegegeld.