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Pflegebedürftigkeit

Achtung:

Seit dem 1. Januar 2017 hat sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit geändert (siehe unten!).

Im Rahmen der Pflegeversicherung spielt der Begriff der "Pflegebedürftigkeit" die zentrale Rolle, denn der durch eine Begutachtung festgestellte Grad der Pflegebedürftigkeit ist entscheidend für die Einstufung in einer der Pflegestufen und damit für den Erhalt von Leistungen der Pflegeversicherung.

"Pflegebedürftig" im Sinne der Pflegeversicherung ist derjenige, der voraussichtlich für mindestens 6 Monate aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung in einem erheblichen Maß in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder der hauswirtschaftlichen Versorgung der Hilfe anderer bedarf. Besteht der Hilfebedarf jedoch ausschließlich in der hauswirtschaftlichen Versorgung, liegt keine Voraussetzung für die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit vor.

Eine Pflegebedürftigkeit kann sich sowohl aus körperlichen als auch aus geistigen Einschränkungen ergeben. Es ist also durchaus möglich, dass der Betroffene körperlich noch zu allen Pflegehandlungen in der Lage ist, diese aber von sich aus nicht mehr durchführt, weil der entweder ihre Notwendigkeit nicht erkennt oder aber diese Handlungsabläufe nicht mehr sinnvoll strukturieren kann und daher eine ständige Beaufsichtigung durch eine Pflegeperson vonnöten ist.

Siehe auch:

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Das zweite Pflegestärkungsgesetz wird zum 1. Januar 2017 einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit und ein neues Begutachtungsverfahren einführen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff berücksichtigt alle für die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen. Diese werden bei der Einstufung gleichermaßen und pflegefachlich angemessen berücksichtigt.

Siehe auch: