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Verordnung Häuslicher Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege nach § 37.2 SGB-V (Sicherungspflege) und § 37.1 SGB-V (Krankenhausvermeidungspflege) wird durch den Haus-, Facharzt oder eine Klinik verordnet. Dabei ist der Arzt an die "Richtlinien über Häusliche Krankenpflege" gebunden, in denen die verordnungsfähigen Leistungen festgelegt sind. Die erste Verordnung wird in der Regel über 14 Tage ausgestellt; Verlängerungen können über längere Zeiträume ausgestellt werden. Gegen eine vollständig oder teilweise abgelehnte Verordnung kann der Patient Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen.

Auf dem Formular kann man eine Aufteilung in die drei Bereiche Behandlungspflege, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung erkennen.. Die Sicherungspflege umfasst den Bereich Behandlungspflege, die Krankenhausvermeidungspflege umfasst zusätzlich noch die Bereiche Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung.