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Haushaltshilfe - Hauswirtschaftliche Versorgung

Es gibt mehrere Gründe dafür, die hauswirtschaftlche Versorgung durch einen Pflegedienst durchführen zu lassen. Versicherte erhalten eine Haushaltshilfe, wenn

  • ihnen wegen Krankenhausbehandlung
  • oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41

die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das

  • bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Die Satzung der Krankenkasse kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

Weiterhin bezahlt die Krankenkasse die hauswirtschaftliche Versorgung auch in bestimmten Fällen im Rahmen einer "Krankenhaus­vermeidungs­pflege" nach § 37,1. Hier muss der Klient jedoch auch Bedarf  an Leistungen aus dem Bereich der Grundpflege und der Behandlungspflege haben.

Seit Januar 2016 kann auch im Rahmen der Überleitungspflege die hauswirtschaftliche Versorgung verordnet werden.