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Pflegegrade (ehemals Pflegestufen)

Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit erhält der Klient eine Pflegestufe zugeordnet. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird durch ein Gutachten des "Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung" (MDK) ermittelt (Pflegegutachten).

Pflegegrade

Zum 1. Januar 2017 wurden die bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt!

Das zweite Pflegestärkungsgesetz hat zum 1. Januar 2017 einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit und ein neues Begutachtungsverfahren (NBA) eingeführt.

Durch die Ablösung der drei Pflegestufen durch 5 Pflegegrade soll die individuelle Pflegebedürftigkeit besser erfasst werden. Dabei spielt es auch keine Rolle mehr, ob es sich um körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen handelt. Während bisher der Zeitaufwand der Pflege maßgeblich für die Einstufung in eine der Pflegstufen war, ist ab 1.1.2017 die Art und Schwere der vorhandenen Beeinträchtigungen maßgebend.

Abgesehen von der vollständigen Selbstständigkeit einer Person wird die Schwere der Einschränkungen in fünf Grade eingeteilt:

Bei Grad 1 handelt es sich um eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit , bei Grad 5 um die schwersten Beeinträchtigung, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung hat.

  1. geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
  2. erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
  3. schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
  4. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
  5. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit werden in 6 Bereichen  ermittelt:

  1. Mobilität: hierbei geht es um Aspekte der körperliche Beweglichkeit wie beispielsweise das morgendliche aufstehen oder das Treppensteigen.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: hierbei geht es um das Reden und das Verstehen wie beispielsweise die Frage, ob der Betroffene noch orientiert ist, ob er Risiken erkennen, Sachverhalte begreifen und andere Menschen verstehen kann.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: hierbei geht es um Fragen zu Ängsten, Aggressionen und Unruhen wie beispielsweise auch die Abwehr pflegerischer Maßnahmen.
  4. Selbstversorgung: inwieweit ist der Betroffene noch in der Lage, seine Körperpflege, seine Ernährung und seine Ausscheidungen durchzuführen.
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: inwieweit ist der Betroffene noch dazu in der Lage therapeutische Maßnahmen wie die Einnahme von Medikamenten, Messungen oder die Verwendung von Hilfsmitteln durchzuführen. 
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: kann der Betroffene seinen Tagesablauf noch selbständig gestalten, mit anderen Menschen in Kontakt treten und diese auch aufsuchen.

Bei den einzelnen Handlungen wird dann erfragt, inwieweit der Patient diese selbständig durchführen kann, z. B. wird erfragt, ob der Antragsteller das Sich Bewegen im Bett aus dem Bereich der Mobilität

  • selbständig
  • überwiegend selbständig
  • überwiegend unselbständig
  • unselbständig

durchführen kann.

In anderen Modulen (z. B. bei den kommunikativen Fähigkeiten) wird nach den Aspekten

  • vorhanden
  • größtenteils vorhanden
  • in geringem Maße vorhanden
  • nicht vorhanden

oder (z. B. bei psychischen Problemlagen)

  • nie
  • selten
  • häufig
  • täglich

oder (z. B. bei der Medikamentengabe)

  • entfällt bzw. selbständig
  • täglich
  • wöchentlich
  • monatlich

unterteilt.

Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade

  • Pflegestufe 0 => kein Pflegegrad
  • Pflegestufe 0 + § 45a => Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 => Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 + § 45a => Pflegerad 3
  • Pflegestufe 2 => Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 + 45b => Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 => Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 + 45a => Pflegegrad 5
  • Härtefälle => Pflegegrad 5