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P3 Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB-XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben die Pflicht, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen:

"Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung. Es besteht – mit Zustimmung der Versicherten – eine Mitteilungspflicht des Pflegedienstes über das Ergebnis des Pflegeeinsatzes gegenüber der Pflegekasse. Wird das Einverständnis zur Weiterleitung des Nachweises nicht erteilt, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen." (aus einem Vordruck der BKK Zollern Alb)

Die Kosten dieser Einsätze trägt die Pflegeversicherung. Je nach Pflegegrad finden die Beratungseinsätze halb- oder vierteljährlich statt:

  • Pflegestufe I und II / Pflegegrad 2 und 3: jeweils halbjährlich.
  • Pflegestufe III / Pflegegrad 4 und 5: jeweils vierteljährlich.

Ist ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gemäß § 45a SGB XI festgestellt, kann der Beratungsbesuch innerhalb der oben genannten Zeiträume auch zweimal in Anspruch genommen werden.

Der Beratungseinsatz dient der Hilfestellung und Beratung zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, so dass gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegesituation gegeben werden können.

Die Probleme der täglichen Pflege können so erörtert werden und Lösungen gesucht werden (eine Möglichkeit wäre beispielsweise die Teilnahme an einem Pflegekurs für pflegende Angehörige).

So besteht in diesem Rahmen auch die Möglichkeit, den pflegenden Angehörigen Informationen über andere für sie in Frage kommende Leistungen der Pflegeversicherung zu geben.

Weitere Empfehlungen hinsichtlich der Verbesserung der Pflegesituation könnten sein:

  • Empfehlungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der häuslichen Pflege oder anderer niederschwelliger Betreuungsangebote, der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege.
  • Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
  • Einsatz von Pflege- und Hilfsmitteln.
  • Beratung hinsichtlich möglicher Anpassungen des Wohnraumes.
  • einer Veränderung der Pflegesituation des Pflegebedürftigen (z. B. eine Anpassung der Pflegestufe). einer Anregung zur Einschaltung des behandelndes Arztes, kommunaler Einrichtungen oder einer gesetzlichen Betreuung nach dem Betreuungsgesetz.

Der Pflegedienst dokumentiert die während des Einsatzes gewonnenen Erkenntnisse, wobei Vorschläge, die gegenüber dem Pflegebedürftigen und den pflegenden Angehörigen bzw. der nicht professionellen Pflegekraft gemacht wurden, zu dokumentieren. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, wenn die Pflege nicht sicher gestellt ist.

Je nach den Anforderungen der Krankenkasse genügt ein formloses Schreiben durch den Pflegedienst oder aber auch das Ausfüllen eines Fragebogens der jeweiligen Kasse. Es kann sich aber auch als sinnvoll erweisen, der Pflegekasse eine Kopie der Einsatzdokumentation zuzusenden - natürlich nur mit Einverständnis des Pflegebedürftigen.

Fehlt der Nachweis für den Beratungseinsatz kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.