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Kombinationsleistung

Sofern die jeweilige Sachleistung (d. h. die Leistungserbringung im Rahmen der Pflegeversicherung durch einen Pflegedienst) nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht daneben Anspruch auf anteiliges Pflegegeld.

Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen erhalten hat. Voraussetzung hierfür ist, dass außer den Mitarbeitern des Pflegedienstes noch eine weitere Pflegeperson vorhanden ist (z. B. eine Angehörige oder ein Nachbar), die den restlichen pflegerischen Hilfebedarf abdeckt.

Bei Antragstellung für eine Pflegestufe wird in der Regel bereits danach gefragt ob der Pflegebedürftige Sachleistung, Kombinationsleistung oder Pflegegeld beantragen will.

Das anteilige Pflegegeld wird nach einer relativ komplizierten Formel berechnet, der die Fiktion zugrunde liegt, dass sich der Pflegedienst und die Pflegeperson die Pflege aufteilen. Aus der Höhe der vom Pflegedienst an die Pflegeversicherung gestellten Rechnung zum entsprechend der Pflegestufe bereitgestellten Budget ergibt sich  dann der pflegerische Anteil des Pflegedienstes. Der übrige Rest entspricht dann dem pflegerischen Anteil der Pflegeperson. Diesen Anteil erhält dann der Pflegebedürftige von dem je nach Höhe seiner Pflegestufe bereitgestellten Pflegegeld.

Dass dies alles nichts mit der wirklichen Lastenverteilung zu tun hat, liegt klar auf der Hand!

Ein Beispiel:

Die Rechnung des Pflegedienstes an die Pflegekasse beträgt: 150,00  €
bei Pflegestufe: 1
maximale Pflegekassenleistung: 440,00  €
ausgeschöpfte Pflegekassenleistung:          34,09 %
maximales Pflegegeld: 225,00  €
verbleibender Pflegegeldanspruch: 65,91 %
dies entspricht: 148,30  €
Der Anspruch auf Pflegegeldleistung beträgt:   148,30 €